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Infos

Der Ärztliche Kreisverband Mittelschwaben und der Ärztliche Bezirksverband Schwaben tragen dafür Sorge, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen.

Der ÄKV Mittelschwaben und der ÄBV Schwaben sind nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für Beschwerden über Ärztinnen und Ärzte ihrer Einzugsbereiche, die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen.

Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns geregelt. Die Berufspflichten dienen unter anderem dazu, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern und die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen.

Ärztinnen und Ärzte sind nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns unter anderem verpflichtet, 
die Menschenwürde des Patienten zu wahren und die Persönlichkeit, den Willen und die Rechte der Patienten zu achten,
die Patienten vor der Durchführung der Behandlung im persönlichen Gespräch aufzuklären und die Einwilligung der Patienten zu der Behandlung einzuholen,
sich beruflich fortzubilden,
grundsätzlich über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Arzt bekannt gewordenen Informationen zu schweigen,
die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,
den Patienten Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu gewähren,
Gutachten und Zeugnisse sorgfältig und in angemessener Frist zu erstellen.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre behandelnde Ärztin / Ihr behandelnder Arzt gegen eine der genannten Punkte verstoßen hat, können Sie beim ÄKV Mittelschwaben oder  ÄBV Schwaben Beschwerde einreichen.

Wie können Sie eine Beschwerde einreichen?
Beschwerden sind ausschließlich schriftlich – per Post oder Fax – einzureichen. Schildern Sie in Ihrem Schreiben möglichst genau, was wann, wo und wie vorgefallen ist. Nennen Sie uns bitte auch den vollständigen Namen des betreffenden Arztes oder der Ärztin und Ihre zustellfähige Postanschrift. Fügen Sie außerdem eine Schweigepflichtentbindungserklärung bei.

Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz
Bei Unstimmigkeiten zwischen Patienten und Ärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, kann der Ärztliche Kreisverband, dem der betroffene Arzt/Ärztin angehört, vermittelnd tätig werden. Mithilfe eines Vermittlers wird versucht, die Unstimmigkeiten zwischen Arzt und Patient beizulegen. Das Vermittlungsverfahren basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, das heißt, dass ein solches Verfahren nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden kann.

Dieses Verfahren kommt dann in Betracht, wenn Sie vermuten, dass von Seiten der Praxis ein Missverständnis vorliegen könnte und Sie dies klären möchten. 

Berufsaufsichtliches Verfahren
Sollte ein Vermittlungsverfahren durch den Ärztlichen Kreisverband nicht in Frage kommen bzw. gewünscht sein, hat der Vorstand des Ärztlichen Bezirksverbands den vorgetragenen Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob darin auch eine Verletzung der Vorgaben der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns zu sehen ist (Art. 38 HKaG).

Je nach Ausgang der Prüfung hat der Vorstand bei der Annahme eines Verstoßes eine geeignete und angemessene berufsaufsichtliche Maßnahme anzuordnen. 
Der Widerruf der Approbation steht nicht in der Befugnis des ÄBV Schwaben. Hierüber entscheidet die Regierung von Oberbayern.

Wobei wir Sie nicht unterstützen können:
Wir dürfen keine Einzel-Rechtsberatung durchführen.
Wir prüfen privatärztliche Honorarforderungen nur unter rein formalen Gesichtspunkten. Es ist uns nicht möglich, die ärztliche Begründung von Behandlungen oder die tatsächliche Leistungserbringung zu überprüfen.
Wir können keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche wegen möglicher ärztlicher Fehlbehandlung wie zum Beispiel auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geben. Die Klärung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen muss auf zivilrechtlichem Weg erfolgen. Rechtsberatung erhalten Sie von Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin.

Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist jedoch eine unabhängige Gutachterstelle eingerichtet, die bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung angerufen werden kann. Ziel dieser Gutachterstelle ist es, durch objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung Patienten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Kontakt und weitere Informationen finden Sie hier:

Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstr. 16
81677 München
Tel: 089 3090483-0
Fax: 089 3090483-728
www.gutachterstelle-bayern.de